Statuten

Art. 1: Name und Sitz

Unter dem Namen Volleyballclub Malters - nachstehend Club genannt - besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB mit Sitz in Malters.
Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Schweizerischen Volleyball - Verbandes (SVBV) und des Regionalen Volleyball - Verbandes Innerschweiz (RVI).

Art. 2: Zweck

Der Club bezweckt:

  • Die Förderung des Volleyballsports
  • Die Förderung des sportlichen Verhaltens c) Die Durchführung von Wettspielen
  • Die Pflege der Kameradschaft
  • Die Förderung der Jugend

Art. 3: Mitgliedschaft

Ab Mitgliederbeitrags-Bezahlung erfolgt die Aufnahme in den Verein

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand endgültig. Zur Begründung einer allfälligen Nichtaufnahme ist er nicht verpflichtet

Die Mitglieder anerkennen durch ihre Aufnahme die Statuten des Clubs und verpflichten sich, den Beschlüssen und Weisungen der Cluborgane nachzukommen.

Der Club besteht aus:

  • Aktivmitgliedern: Erwachsene, Lehrlinge/Studenten und Schüler
  • Passivmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern

Die Mitgliedschaft steht Frauen und Männern offen.

Lehrlinge, Studenten und Schüler, die das 20. Altersjahr zurückgelegt haben, treten auf Ende des Clubjahres der Erwachsenenabteilung bei, bezahlen aber bis maximal zum Ende des 25. Altersjahrs den ermässigten Jahresbeitrag gemäss Art. 9.

Art.4: Aktivmitglieder

Aktivmitglieder sind Mitglieder, die innerhalb des Clubs den Volleyballsport ausüben. Sie besuchen das Training des Clubs und die Veranstaltungen.

Art.5: Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Club besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

Art. 6: Passivmitglieder

Freunde des Volleyballsportes können Passivmitglieder werden.

Art. 7: Stimmberechtigung, Wählbarkeit

Aktivmitglieder sind stimmberechtigt und in jedes Amt wählbar. Mitglieder bis zum vollendeten 16. Altersjahr und Passivmitglieder haben beratende Stimme.

Art. 8: Austritt und Ausschluss

Jedem Mitglied steht das Recht des freien Austrittes auf Ende des Clubjahres zu. Die Austrittserklärung ist schriftlich oder mündlich an ein Vorstandsmitglied einzureichen. Die finanziellen Verpflichtungen des austretenden Mitgliedes im laufenden Clubjahr bleiben geschuldet.

Mitglieder, die auf irgendeine Art den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, ihm zur Unehre gereichen oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können nach Anhören in geheimer Abstimmung durch die Generalversammlung mit Zweidrittels - Mehrheit der anwesenden Stimmen ausgeschlossen werden.

Gegen einen Ausschluss besteht kein Einspracherecht.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Clubvermögen.

Art. 9: Finanzen

Dem Club stehen folgende Einnahmen zur Verfügung:

  • Mitgliederbeiträge:
    • Erwachsene Fr. 200.-
    • Lehrlinge/Studenten: Fr. 120.-
    • Schüler: Fr. 100.-
    • Passiv: Fr. 20.-
  • Einnahmen aus Veranstaltungen
  • Sponsorenbeiträge

Art. 10: Haftung

Für die finanziellen Verbindlichkeiten haftet einzig das Clubvermögen, unter Ausschluss der persönlichen Haftbarkeit der Club- oder Vorstandsmitglieder.

Art. 11: Organisation

Die Organe des Clubs sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Revisoren

Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben Kommissionen einsetzen.

Art. 12: Ordentliche Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Trimester nach Abschluss des in Art. 23 umschriebenen Geschäftsjahres statt.

Die obligatorischen Geschäfte sind:

  1. Protokoll der letzten Generalversammlung
  2. Jahresbericht des Präsidenten
  3. Bericht der technischen Leitun
  4. Kassa- und Revisorenbericht (Decharge - Erteilung an KassierIn und Vorstand)
  5. Budget und Festlegung der Jahresbeiträge
  6. Wahlen
    1. Präsident/ in
    2. Technische Leitung
    3. Übrige Vorstandsmitglieder
    4. Revisor/-Innen
    5. Allfällige Kommissionen
  7. Mutationen
  8. Verschiedenes
  • Ferner fallen in die Kompetenz der Generalversammlung:

    • Statutenrevisionen
    • Ernennungen von Ehrenmitgliedern
    • Ausschluss von Mitgliedern
    • Festlegung der Zahl der Vorstandsmitglieder
    • Festlegung der Ausgabenkompetenz des Vorstandes und des Präsidenten

  • Anträge an die Generalversammlung müssen schriftlich mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung an den Vorstand eingereicht werden.

Art. 13: Ausserordentliche Generalversammlung

Ausserordentliche Generalversammlungen werden nach Ermessen des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen. Im letzteren Fall ist im Vorstand ein schriftlich begründetes Begehren einzureichen. Das Datum wird auf alle Fälle vom Vorstand, und zwar innert vier Wochen, festgesetzt.

Art. 14: Generalversammlungen

Alle Generalversammlungen müssen schriftlich, mindestens zwanzig Tage vor dem Termin, durch den Vorstand einberufen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

Art. 15: Vorstand

Der Clubvorstand besteht mindestens aus 6 Mitgliedern:

  • Präsident/in
  • Aktuar/in
  • Kassier/in
  • Technische/r Leiter/in
  • Jugendverantwortliche/r
  • Sponsoringverantwortliche/r

Materialchef und Mitglieder der Sponsoringgruppe können bei Bedarf zu Vorstandssitzungen eingeladen werden

Eine Kumulierung der Ämter ist nicht vorgesehen.

In Ausnahmefällen kann ein Vorstandsposten vakant bleiben.

Der Vorstand wird namentlich gewählt.

Die Zahl der Vorstandsmitglieder kann im Bedarfsfall durch die Generalversammlung erhöht oder gesenkt werden.

Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Im Laufe des Clubjahres ausscheidende Vorstandsmitglieder können in ausserordentlichen Generalversammlungen durch Neuwahl ersetzt werden

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Die Ausgabenkompetenz des Vorstandes wird von der Generalversammlung festgesetzt.

Die Vorstandsmitglieder, Trainer und Mitglieder der Sponsorengruppe sind beitragsfrei.

Jedes Vorstandsmitglied hat ein Pflichtenheft und muss sich daran halten.

Art. 16: Präsident/in

Dem Präsidenten obliegt die Leitung des Clubs, insbesondere der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen. Er vertritt den Club nach aussen und zeichnet dabei mit einem Vorstandsmitglied rechtsverbindlich für den Club.
Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid.

An der ordentlichen Generalversammlung berichtet er schriftlich über die Tätigkeit des Vorstandes und des Clubs im abgelaufenen Clubjahr.  

Art. 17: Technische Leitung

Die Technische Leitung zeichnet verantwortlich für den gesamten Sportbetrieb. Ihr unterstehen direkt alle Trainer. Sie orientiert laufend den Vorstand über die sportlichen Belange und legt der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über das abgelaufene Clubjahr vor.

Art. 18: Aktuar/in

Der/die Aktuar/in ist für das rasche Erledigen der Korrespondenzen verantwortlich. Zudem führt er/sie das Mitgliederverzeichnis, die Protokolle der Generalversammlungen, der Vorstandssitzungen und der Sitzungen der Technischen Kommission.

Art. 19: Kassier/in

Der/die Kassier/in verwaltet das Clubvermögen. Er ist für die genaue Führung der Buchhaltung über den gesamten Clubbetrieb verantwortlich und erstellt die Jahresrechnung, die Bilanz und das Jahresbudget. Ferner überwacht er den korrekten Einzug der Mitgliederbeiträge. Für die richtige Erfüllung seiner Obliegenheiten ist er dem Club gegenüber verantwortlich.

Art. 20: Technische Kommission

Die technische Kommission leitet und überwacht die sportlichen Angelegenheiten. Ihr gehören an:

  • Technische/r Leiter/in, Aktuar/in, Jugendverantwortliche/r
  • Die Trainer
  • Die Mannschaftsverantwortlichen

Über diese Sitzungen muss Protokoll geführt werden.

Art. 21: Sponsoringverantwortliche/-r

Der/die Sponsorverantwortliche ist zuständig für sämtliche Belangen bezüglich Sponsoring. Dazu gehören das Anfragen von Beiträgen bei Firmen und Privaten, aufsetzten von Verträgen sowie sämtliche Kommunikation und Korrespondenz von und zu Sponsoren.

Art. 22: Revisoren

Die Revisoren haben vor der Generalversammlung die Rechnung und das Kassawesen des Clubs zu prüfen und einen schriftlichen Bericht über deren Befund an die Generalversammlung zu erstatten.

Art. 23: Clubjahr

Das Clubjahr endet mit dem 31. März.

Art. 24: Versicherungen

Für den Abschluss einer Unfallversicherung ist jedes Mitglied persönlich verantwortlich. Von Seiten der Mitglieder können gegenüber dem Club sowie gegenüber den mit dem Training betrauten Personen keine Haftpflichtansprüche erhoben werden.

Art. 25: Statutenänderungen

Die Änderung der Statuten kann auf eine Generalversammlung hin beantragt werden. Statutenänderungen müssen ordentlich traktandiert sein und bedürfen der Zweidrittels - Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 26: Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Clubs kann so lange nicht erfolgen, als sich zehn Mitglieder verpflichten, denselben weiterzuführen. Ein etwaiges, bei der Auflösung des Clubs vorhandenes Clubvermögen ist mit dem gesamten Inventar dem Schweizerischen Volleyball-Verband zur Verwahrung zu übergeben. Sofern innert den darauffolgenden fünf Jahren nicht ein neuer, politisch und konfessionell neutraler Volleyballclub, mit gleichen Zielen und Zwecken, entstehen sollte, ist der Schweizerische Volleyball-Verband ermächtigt, Vermögen mit Inventar zu einem dem Volleyball auf dem Platz Malters dienlichen Zwecke zu verwenden.

Diese Statuten wurden durch die Generalversammlung vom 15. April 2003 genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.

Malters, 02. Mai 2018

Der Präsident: Stefan Bachmann
Der Aktuar: Samuel Bühler